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Neben einer Anstellung auf dem 1. Arbeitsmarkt oder teilweise auch einem Leben ohne Arbeit, finden viele unserer Schüler*innen eine Stelle auf dem 2. Arbeitsmarkt.
Die Arbeitsplätze oder Beschäftigungsverhältnisse auf dem zweiten Arbeitsmarkt gibt es nur, weil öffentliche Fördermittel für die Schaffung und den Erhalt der Arbeitsplätze gezahlt werden. Somit müssen nicht die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens im Umgang mit den Mitarbeitern im Mittelpunkt stehen, sondern die individuelle Förderung und Weiterentwicklung des einzelnen Mitarbeiters kann den zentralen Leitgedanken bei der Beschäftigung bilden. Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bilden die größten und auffälligsten Unternehmen in diesem Bereich. Integrationsfirmen wirtschaften und konkurrieren wie Unternehmen auf dem ersten Arbeitsmarkt, beschäftigen aber eine hohe Zahl (30-50%) an Mitarbeitern mit geförderten Arbeitsverhältnissen.
Ziel: Integrationsfirmen stehen im Wettbewerb zu anderen Unternehmen am allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie beschäftigen 30-50% Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung nach § 215 SGB IX. Ziel der Betriebe ist das „marktorientierte Wirtschaften mit inklusivem Kern“ (Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen e.V.).Ein Beschäftigungsverhältnis in einer Integrationsfirma ist sozialversicherungspflichtig, und beruht auf den gängigen Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechts.
Zugang: Die Beschäftigung in einer Integrationsfirma erfolgt nach einem regulären Bewerbungsverfahren, das jedoch bei einer vorliegenden Schwerbehinderung entsprechend durch den Integrationsfachdienst (IFD) und die Agentur für Arbeit begleitet wird. Damit das Unternehmen am Markt bestehen kann, müssen die Mitarbeiter eine annähernd in der Branche übliche Arbeitsleistung erbringen können. Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist nicht immer notwendig.
Standorte:
Ziel: Die gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe mittels einer regelmäßigen und für den Mitarbeiter leistbaren Arbeit ist die zentrale Aufgabe der WfbM. Darüber hinaus sind in § 136 des SGB IX folgende Aufgaben für Werkstätten für behinderte Menschen festgeschrieben:
Zugang: Der Zugang zu Werkstätten für behinderte Menschen ist für alle Menschen gegeben, welche sich ihr Leben aufgrund ihrer Behinderung nicht oder noch nicht durch Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichern und ein „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit“ erbringen können. Ein erfolgter Schulabschluss bzw. eine absolvierte Berufsausbildung sind kein Ausschlusskriterium. Vielmehr kann ein besonders hoher oder sehr spezieller Pflegebedarf ein Problem bei der Aufnahme bereiten. Für fremd- oder eigengefährdendes Verhalten können Werkstätten keine Verantwortung übernehmen.
Ziel: Im Förder- und Betreuungsbereich erhalten Menschen die nicht oder auch noch nicht am Produktionsgeschehen einer Werkstatt für behinderte Menschen teilnehmen können ein tagesstrukturierendes Angebot und eine Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Zugang: Es gibt bisher keinen Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich (FuB) einer WfbM.Schulabgänger, bei denen aufgrund ihrer Einschränkungen nicht zu erwarten ist, dass sie ein „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleitung“ erbringen, können direkt in den FuB aufgenommen werden. Ausschlusskriterien sind, wie im Arbeitsbereich der WfbM, fremd- oder eigengefährdendes Verhalten, sowie eventuell die Notwendigkeit sehr spezieller Pflegemaßnahmen.
Standorte: Der Kostenträger (Eingliederungshilfe) finanziert in der Regel nur den zum Wohnort zugehörigen Förder- und Betreuungsbereich und den Transport dahin. Verbunden mit einer Unterbringung im Wohnheim, können auch Einrichtungen in anderen Landkreisen in Frage kommen.